Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf ich einen Gutachter beauftragen?
Sie sind grundsätzlich berechtigt, sich an einen kompetenten Sachverständigen Ihres Vertrauens zu wenden, wenn der Schaden an Ihrem Fahrzeug durch Fremdeinwirkung und für Sie unverschuldet entstanden ist. Die entstehenden Kosten trägt die gegnerische Versicherung. Sie gelten als Teil des Schadens.

Soll ich auf das Angebot der gegnerischen Versicherung eingehen, einen von ihr beauftragten Gutachter meinen Schaden bewerten zu lassen?
Nein! Im Rahmen des rechtlich Zulässigen wird der Gutachter der Gegenpartei bei nicht eindeutiger Sachlage zu Ihrem Nachteil entscheiden. Daher sollten Sie gut überlegen, ob es nicht sinnvoller ist, einen unabhängigen Sachverständigen zu Rate zu ziehen.

Gibt es Ausnahmen von der Regelung, dass bei unverschuldetem Schaden ein Kfz-Sachverständiger beauftragt werden darf und die Kosten übernommen werden?
Wenn Ihr Fahrzeug nur einen sogenannten “Bagatellschaden” davongetragen hat, wird die gegnerische Versicherung die Kosten des Sachverständigen nur in Höhe eines Kostenvoranschlages übernehmen. Um einen solchen Bagatellschaden handelt es sich, wenn die geschätzten Reparaturkosten unterhalb eines schon durch einen Laien zu taxierenden Grenzwert von ca. 700 Euro liegen.
Wenn Sie also unsicher sind, ob der vorliegende Schaden hoch genug ist, bitten Sie mich gerne unverbindlich um eine Einschätzung. Ich erledige das gerne für Sie.

Wann brauche ich überhaupt einen Kfz-Sachverständiger?
In folgenden Situationen sollten Sie den Rat eines Fachmanns suchen:
Schadenfeststellung nach einem Verkehrsunfall
Beweissicherung bei strittigem Unfallhergang
Reparaturbestätigung
Beratung beim Gebrauchtwagenkauf
Fahrzeugbewertungen (Wertgutachten)


Wieso kann ich nicht einfach den Kostenvoranschlag meiner Kfz-Werkstatt verwenden, um die Höhe des Schadens anzugeben?
Wenn Sie in strittigen Fällen einen Schadensanspruch durchsetzen müssen, brauchen Sie eine Beweissicherung. Ein Kostenvoranschlag kann diese oft nicht liefern und gilt darum juristisch auch nicht als beweissichernd.

Nachbesichtigung:
Wenn der Unfallgegner einen Schaden an Ihrem Fahrzeug verursacht hat, kann dies seine Versicherung teuer zu stehen kommen. Viele Versicherungen bemühen sich deshalb, ein “Recht auf Nachbesichtigung” durch einen eigenen Gutachter geltend zu machen – es könnte ja sein, dass dessen Beurteilung eher Gunsten der gegnerischen Versicherung ausfällt.

Kann die gegnerische Versicherung auf eine Nachbesichtigung bestehen?
Nein! Der gegnerischen Versicherung steht kein Recht auf Nachbesichtigung zu. Darauf müssen Sie sich nicht einlassen. Der Geschädigte eines Unfalls darf sich grundsätzlich auf diejenige Beurteil verlassen, welches ein Gutachte erstellt hat, der von ihm selbst beauftragt wurde. Somit kann der Geschädigte sich auch in der Kalkulation seines Schadens nach diesem Urteil richten. Desgleichen wird sich auch ein Gericht bei der Schätzung des Reparaturschadens auf das Gutachten Ihres Sachverständigen berufen (§ 287 I ZPO). Eine Ausnahme gibt es nur dann, wenn das erstellte Gutachten erhebliche Mängel aufweist, die auch Sie als Geschädigter auf einen Blick erkennen können.

Sollte ich mich dennoch auf einen Nachbesichtigung durch die gegnerische Versicherung einlassen?
In aller Regel besteht dazu kein Grund. Die gegnerische Versicherung ist verpflichtet, sich in ihrer Entschädigung nach dem Gutachten Ihres Experten zu richten.

Was tun, wenn schon ein von der Versicherung in Auftrag gegebenes Gutachten vorliegt?
Hat zunächst die gegnerische Versicherung ein Gutachten erstellen lassen, beeinträchtigt das nicht Ihr Recht, ebenfalls durch einen unabhängigen Sachverständigen Ihres Vertrauens und Ihrer Wahl ein eigenes Gutachten einzuholen. Die dadurch entstandenen Kosten sind im Falle der Haftung Ihres Unfallgegners uneingeschränkt von der gegnerischen Versicherung zu erstatten.

Was mache ich, wenn es dennoch zu Problemen bei der Schadensabwicklung kommt?
Nichts. Sollte es wider Erwarten zu Komplikationen kommen, wird meine Rechtsabteilung sich auf Wunsch umgehend und kompetent darum kümmern. Die entstandenen Kosten muss die gegnerische Versicherung zusätzlich zu der Reparatur Ihres Schadens und meinem Honorar übernehmen.